Statuten

I. NAME UND SITZ

Art. 1

Unter dem Namen „Stupendous People“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnsitz des amtierenden Präsidenten.

 

II. ZIEL UND ZWECK

Art. 3

Die Vereinsmitglieder verbindet das Interesse an sportlichen Aktivitäten hauptsächlich in den Disziplinen Triathlon, Radfahren, Laufen, Schwimmen, Inline-Skating und Mountainbike. Das Vereinsleben beinhaltet insbesondere die Organisation und Durchführung von Sportaktivitäten sowie die Teilnahme an eigenen sowie öffentlichen Sportanlässen.

 

III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Mitglieder des Vereins „Stupendous People“ können natürliche Personen sein, die Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.

Art. 5

Jedes Mitglied hat den von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu leisten.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Todesfall

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann jederzeit erfolgen.

Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Zwei drittel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitglieds, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort.

 

IV. ORGANE

Art. 7

Die Organe des Vereins „Stupendous People“ sind:

a) Die Hauptversammlung

b) Der Vorstand

a) Die Hauptversammlung

Art. 8

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich statt.

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind im Voraus an den Präsidenten zu richten.

Art. 9

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 10

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder

d) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

f) Änderung der Statuten

g) Auflösung des Vereins

Art. 11

Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann gehe im, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Vertretung ist nicht zulässig.

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder ein Rechtsstreit zwischen ihm/ihr und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

 

b) Vorstand

Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 13

Der Vorstand setzt sich mindestens wie folgt zusammen:

a) Präsident

b) Sekretär

c) Kassier

Der Vorstand kann weitere Vorstandsfunktionen festlegen. Diese Festlegungen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Ämterkumulation ist zulässig.

Art. 14

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlung

b) Erstellen des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz

h) Festsetzung des Jahresbudgets

c) Ausarbeiten von Statuten und Anträgen

d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Art. 15

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelzeichnungsberechtigt.

 

V. DAS VEREINSVERMÖGEN

Art. 16

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 21

Für die Annahme einer Statutenänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit notwendig.

Art. 22

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

 

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.